Rechtsprechung
VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
TierSchG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. f, § 21 Abs. 5; VwGO § 166; ZPO § 114
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in tierschutzrechtlicher Streitigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren bzgl. der Erteilung einer gewerbsmäßigen Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden; Fehlender Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
- rewis.io
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe in tierschutzrechtlicher Streitigkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tierschutzrechtliche Erlaubnis; Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden; Nachweis der Sachkunde; Prozesskostenhilfe; tierschutzrechtliche Erlaubnis; gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden; Zulassungsvorbringen
- rechtsportal.de
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren bzgl. der Erteilung einer gewerbsmäßigen Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden; Fehlender Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.00630
- VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.630
- VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Bayern, 18.08.2015 - 9 CE 15.934
Einstweilige Anordnung; Überschreitung der Hauptsache; Erlaubnispflicht für …
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (Az. 9 CE 15.934 - juris) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).Die Klägerin zitiert zwar folgende Sätze aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. August 2015 (a.a.O. juris Rn. 16):.
- BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95
Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenüber gestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1996 - 6 B 35/95 - NVwZ-RR 1996, 712). - VG Würzburg, 02.04.2015 - W 5 E 15.224
Gewerbliche Hundetrainer; gewerbliche Hundeausbilder; Erlaubnispflicht; …
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Davon abgesehen setzt sich die Klägerin insoweit lediglich mit einer - hier nicht angefochtenen - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. April 2015 (Az. W 5 E 15.224) auseinander und beanstandet die ihrer Ansicht nach in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommende Forderung eines obligatorischen Fachgesprächs nach den Vorgaben des UMS des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. April 2014 (45b-G8734.9-2012/13-42) sowie den Ausschluss von Ausbildungen privat-rechtlich organisierter Verbände und Anbieter als Sachkundenachweis. - VG Ansbach, 17.10.2016 - AN 10 K 16.00314
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlaubnis zur …
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Möglicherweise bezieht sich das Vorbringen der Klägerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom selben Tag im Verfahren AN 10 K 16.00314 (…juris Rn. 31; vgl. Zulassungsverfahren 9 ZB 16.2498). - VGH Bayern, 25.01.2017 - 9 ZB 15.1116
Nutzungsuntersagung für eine Markisenanlage - Antrag auf Zulassung der Berufung
Auszug aus VGH Bayern, 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601
Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 9 ZB 15.1116 - juris Rn. 12).
- VG Würzburg, 11.02.2019 - W 8 K 18.1005
Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden …
Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).
Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil, der ein paar Stunden in Anspruch nimmt, sieht das Gericht zudem als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris), insbesondere da der klägerseits vorgeschlagene Kontrollbesuch einer Hundeschule sich zeitlich nicht erheblich von dem Aufwand bezüglich des praktischen Teils des Fachgespräches unterscheiden würde.
- VG Würzburg, 17.09.2018 - W 8 K 18.469
Betrieb einer Hundeschule - Sachkundenachweis
Für die Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die für gewerbsmäßige Anleitung zur Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, jedoch ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 9 ZB 16.2601 - juris).
Ein Fachgespräch mit einem praktischen und mündlichen Teil sieht das Gericht als verhältnismäßig und für die Klägerin - auch gerade in ihrem konkreten Einzelfall - als zumutbar an (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 2.4.2015 - W 5 E 15.224 - juris sowie dazu BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 9 CE 15.934 - juris, vgl. des Weiteren zur Praxis in Bayern auch BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris; B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).
- VG Karlsruhe, 16.10.2019 - 5 K 6914/17
Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Solange - wie bisher - das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. weiter anzuwenden (vgl. hierzu: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.01.2016 - 11 ME 249/15 -, juris;… VG Berlin, Urt. v. 30.04.2019 - 24 K 1182.17 -, juris).Erkenntnisse über einen Aus-, Fort- oder Weiterbildungserfolg lassen sich hieraus nicht ziehen, zumal es überwiegend auch an Nachweisen für die Bildungsqualifikation des oder der jeweiligen Seminarleiter und Referenten fehlt (vgl. auch: BayVGH, Beschl. v. 31.03.2017 - 9 ZB 16.2601 -, juris).
- VG Würzburg, 15.04.2019 - W 8 K 18.1119
Keine Erlaubniserteilung aus Gründen des Tierschutzes
Die Nachweise, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, müssen ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatte (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).Vielmehr fehlt eine verlässliche Grundlage zum Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris).
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 23 C 19.289
Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen
Die Festsetzung der Höhe des Streitwerts in Abhängigkeit von der Zahl der angegriffenen Auflagen würde zudem einen Wertungswiderspruch zur Höhe des Streitwerts für Klagen auf Erteilung der Erlaubnis zur Hundeausbildung nach sich ziehen, weil bei einer entsprechend hohen Anzahl angegriffener Auflagen der hierfür nach der bisherigen Rechtsprechung heranzuziehende Auffangwert (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris Rn. 30) überschritten würde und das Interesse, die Hundeausbildung überhaupt durchführen zu können, nicht geringer zu bewerten ist als die Beseitigung verfügter Auflagen.Das Verwaltungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris Rn. 30) davon ausgegangen, dass für den Fall der Erteilung bzw. Versagung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f) TierSchG üblicherweise der "Regelstreitwert von 5.000,- Euro" (d.h. der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen ist, und hat demgemäß wegen der gegenüber der Erlaubniserteilung geringeren Bedeutung von Nebenbestimmungen für diese pauschal jeweils die Hälfte dieses Werts für angemessen erachtet.
- VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167
Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden
Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die Nachweise, Urkunden und Teilnahmebescheinigungen, die die erforderliche Sachkunde belegen sollen, ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden und ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können, sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder und Prüfer hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601- juris Rn. 13). - VG München, 27.11.2019 - M 23 K 18.5799
Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden
Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgewiesene Ausbildung durch einen privaten Anbieter, die nicht als mit einer Ausbildung bei einer öffentlich-rechtlichen Institution gleichwertig anerkannt ist, müssen die vorgelegten Unterlagen, durch welche die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden soll, ergiebig sein im Hinblick auf die Fragen, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt wurden, ob diese Inhalte vom Erlaubnisbewerber auch verinnerlicht wurden und wiedergegeben werden können, sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (BayVGH, B.v. 31.3.2017 - 9 ZB 16.2601 - juris Rn. 13; OVG Lüneburg, B.v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 - juris).